KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 41

Stand 2026-06-25 · aus GG

(1)

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2)

Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3)

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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