KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 45b

Stand 2026-06-25 · aus GG

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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