KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 45d

Parlamentarisches Kontrollgremium

Stand 2026-06-25 · aus GG

(1)

Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2)

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Amtliche Quelle ↗