GG · Verfassung
Art 45d
Parlamentarisches Kontrollgremium
(1)
Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2)
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
GG · Verfassung
Parlamentarisches Kontrollgremium
Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.