KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 101

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

Amtliche Quelle ↗