KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 103

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

1.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder

2.

ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Amtliche Quelle ↗