HGB · Zivilrecht
§ 108
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
HGB · Zivilrecht
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.