KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 127

Haftung des eintretenden Gesellschafters

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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