HGB · Zivilrecht § 167 Verlustbeteiligung Stand 2026-06-25 · aus HGB Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und149 auf ihn nicht anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 166 · Informationsrecht der Kommanditisten Weiter§ 168 · (weggefallen)