KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 173

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2)

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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