HGB · Zivilrecht § 177a Stand 2026-06-25 · aus HGB § 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 177 Weiter§ 178 · Liquidation der Kommanditgesellschaft