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HGB · Zivilrecht

§ 327

Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

1.

die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der AktivseiteA I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

A I 2

Geschäfts- oder Firmenwert;

A II 1

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

A II 2

technische Anlagen und Maschinen;

A II 3

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

A II 4

geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

A III 1

Anteile an verbundenen Unternehmen;

A III 2

Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

A III 3

Beteiligungen;

A III 4

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B II 2

Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

B II 3

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B III 1

Anteile an verbundenen Unternehmen.

C 1

Anleihen, davon konvertibel;

C 2

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

C 6

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

C 7

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.

den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

Amtliche Quelle ↗