In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1.
in den Fällen der §§ 342b und342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c,342d und342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.