KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 342j

Währung

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b,342c und342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.

(2)

In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

(3)

In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

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