KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 385

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2)

Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

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