KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 389

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Amtliche Quelle ↗