KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 395

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

Amtliche Quelle ↗