KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 399

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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