HGB · Zivilrecht § 402 Stand 2026-06-25 · aus HGB Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 401 Weiter§ 403