KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 423

Lieferfrist

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).

Amtliche Quelle ↗