KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 451a

Pflichten des Frachtführers

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

(2)

Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

Amtliche Quelle ↗