HGB · Zivilrecht
§ 456
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
HGB · Zivilrecht
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.