KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 465

Nachfolgender Spediteur

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2)

Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

Amtliche Quelle ↗