KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 470

Empfang des Gutes

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.

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