HGB · Zivilrecht § 497 Rang mehrerer Pfandrechte Stand 2026-06-25 · aus HGB Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397,440,464,475b und495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 496 · Nachfolgender Verfrachter Weiter§ 498 · Haftungsgrund