KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 527

Reisefrachtvertrag

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf einer oder mehreren bestimmten Reisen über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags verlangen.

(2)

Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis511 und513 bis525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis535 nichts anderes bestimmen.

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