KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 532

Kündigung durch den Befrachter

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2)

Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.

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