HGB · Zivilrecht § 543 Zinsen und Verfahrenskosten Stand 2026-06-25 · aus HGB Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538,541 und542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 542 · Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Ver Weiter§ 544 · Rechnungseinheit