HGB · Zivilrecht
§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
HGB · Zivilrecht
Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.