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HGB · Zivilrecht

§ 75d

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

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