KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 83

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

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