OWiG · Strafrecht § 20 Tatmehrheit Stand 2026-06-25 · aus OWiG Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 19 · Tateinheit Weiter§ 21 · Zusammentreffen von Straftat und Ordnung