KanonDeutsche Gesetze

OWiG · Strafrecht

§ 57

Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

Stand 2026-06-25 · aus OWiG

(1)

Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2)

Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Amtliche Quelle ↗