OWiG · Strafrecht
§ 67
Form und Frist
(1)
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis300 und302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2)
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.