OWiG · Strafrecht § 92 Vollstreckungsbehörde Stand 2026-06-25 · aus OWiG Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 91 · Vollstreckung der gerichtlichen Bußgelde Weiter§ 93 · Zahlungserleichterungen