KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 109h

Anwerben für fremden Wehrdienst

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)

Der Versuch ist strafbar.

Amtliche Quelle ↗