StGB · Strafrecht § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Stand 2026-06-25 · aus StGB Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 158 · Berichtigung einer falschen Angabe Weiter§ 160 · Verleitung zur Falschaussage