KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 161

Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Wenn eine der in den §§ 154 bis156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2)

Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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