StGB · Strafrecht § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Stand 2026-06-25 · aus StGB Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 176c · Schwerer sexueller Missbrauch von Kinder Weiter§ 176e · Verbreitung und Besitz von Anleitungen z