StGB · Strafrecht § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Stand 2026-06-25 · aus StGB Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 20 · Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störu Weiter§ 22 · Begriffsbestimmung