StGB · Strafrecht
§ 212
Totschlag
(1)
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
StGB · Strafrecht
Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.