StGB · Strafrecht § 245 Führungsaufsicht Stand 2026-06-25 · aus StGB In den Fällen der §§ 242 bis244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 244a · Schwerer Bandendiebstahl Weiter§ 246 · Unterschlagung