StGB · Strafrecht § 251 Raub mit Todesfolge Stand 2026-06-25 · aus StGB Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 250 · Schwerer Raub Weiter§ 252 · Räuberischer Diebstahl