StGB · Strafrecht § 256 Führungsaufsicht Stand 2026-06-25 · aus StGB In den Fällen der §§ 249 bis255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 255 · Räuberische Erpressung Weiter§ 257 · Begünstigung