StGB · Strafrecht § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere Stand 2026-06-25 · aus StGB Die §§ 275 und276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 276 · Verschaffen von falschen amtlichen Auswe Weiter§ 277 · Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeu