KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 286

Einziehung

Stand 2026-06-25 · aus StGB

In den Fällen der §§ 284 und285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

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