KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 290

Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtliche Quelle ↗