StGB · Strafrecht § 336 Unterlassen der Diensthandlung Stand 2026-06-25 · aus StGB Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 335a · Ausländische und internationale Bedienst Weiter§ 337 · Schiedsrichtervergütung