Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332,335,339,340,343,344,345 Abs. 1 und 3, §§ 348,352 bis353b Abs. 1, §§ 355 und357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.