KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 41

Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

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