StGB · Strafrecht § 56e Nachträgliche Entscheidungen Stand 2026-06-25 · aus StGB Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 56d · Bewährungshilfe Weiter§ 56f · Widerruf der Strafaussetzung